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Interessensgemeinschaft
Grünes Grasbrunn
 
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   Letzte Aktualisierung: 11.02.2011
 
 
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MITSPRACHERECHTE


Der Gesetzgeber hat den Bürgern auch im kommunalen Bereich einige Mitsprache- und Mitbestimmungsrechte eingeräumt.

Bürgerentscheid
Bürgerantrag

 

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Das Verfahren Bürgerbegehren/-entscheid ist die höchste und direkteste Form der Demokratie. In Bayern wurde dieses Mittel zur Mitbestimmung 1995 per Volksentscheid eingeführt. Es ermöglicht den Bürgern einer Kommune, Einfluss auf die Entscheidungen von Gemeinde- und Stadträten zu nehmen. Das Bürgerbegehren (sowie der normalerweise nachfolgende Bürgerentscheid) ist ein relativ aufwändiger Prozess. Schon aus diesem Grund kann dieses Mittel nicht immer angewandt werden.

Folgende Themen sind in Bayern vom Bürgerentscheid (Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Art. 18a) ausgeschlossen:

Fragen des "übertragenen Wirkungskreises", also die staatlichen Verwaltungsaufgaben, die der Freistaat den Gemeinden und Landkreisen zur Erledigung übertragen hat (dazu zählt auch der Baumschutz!).
Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen.
Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung.
die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten.
die Haushaltssatzung

 

Das Verfahren läuft zweistufig ab:

1. Das Bürgerbegehren

Auf einer Unterschriftenliste, die eine mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortende Frage enthält, können sich die Bürger eintragen. Dadurch äussern sie aber nur das "Begehren" über die gestellte Frage in Form eines Bürgerentscheids abzustimmen. In der Gemeinde Grasbrunn wohnen ca. 6000 Menschen, ca. 4400 davon sind wahlberechtigt. Um einen Bürgerentscheid herbeizuführen, müssen 10%, also mindestens 440 Bürger das Bürgerbegehren unterschreiben. Die Unterschriftenliste wird dann bei der Gemeinde eingereicht.

2. Der Bürgerentscheid

Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss der Gemeinderat unverzüglich dessen Zulässigkeit feststellen. Nach dieser Prüfung muss der Bürgerentscheid innerhalb einer Frist von 3 Monaten an einem Sonntag durchgeführt werden.

top Bürgerantrag

Mit einem Bürgerantrag können Bürger einer Gemeinde den Gemeinderat dazu veranlassen, sich mit einem bestimmten Thema zu befassen (Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Art. 18b). Folgende Themen sind nicht für einen Bürgerantrag zulässig:

• Angelegenheiten, die sich nicht auf gemeindliche Angelegenheiten beziehen.
Angelegenheiten, für deren Gegenstand innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist

 

Der Bürgerantrag ist dem Antrag des Bürgerbegehrens formal recht ähnlich. Er muss das Anliegen sowie eine entsprechende Begründung enthalten. Es müssen ebenfalls drei Personen benannt werden, die die Unterschreibenden vertreten. Auf der Unterschriftenliste müssen mindestens 1% der Gemeindebürger unterschreiben.

Nach Abgabe des Bürgerantrags muß der Gemeinderat innerhalb eines Monats die Zulässigkeit der Bürgeranfrage prüfen.

Ist die Zulässigkeit festgestellt, muß der Gemeinderat ihn innerhalb von drei Monaten behandeln.

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